|             
             "Rentenkürzungsfaktoren" 
                
            Ausreichende 
            Rentenanpassung (Rente als Lebensstandard-Sicherung) ist eine gesetzlich 
            verbindliche Zusage des Staates gegenüber den GRV-Versicherten bei 
            Einführung der Umlagefinanzierung mit  der Rentenreform 1957. Ohne ausreichende Anpassung 
            an Lohn und Preissteigerungen nimmt die Kaufkraft der Renten ständig 
            ab und wirkt wie jährliche Rentenkürzungen. Die jährlichen 
            Rentenerhöhungen zum Ausgleich der jährlichen Preissteigerungen 
            ist der sonst entgehende Gegenwert der Zinserträge, würden die jahrzehntelangen 
            Beitragszahlungen nicht in die Umlagefinanzierung sondern in eine 
            Kapitalanlage fliessen. 
            Mit Einführung der "Kürzungsfaktoren" 
            durch die zahlreichen "Rentenreformen" und Rentenänderungen 
            ist die Rentenanpassung ständig verringert oder ganz ausgesetzt 
            worden. Zusätzlich 
             ist die Rentenhöhe 
            gesenkt worden durch: Kürzung von Anrechnungszeiten und niedrigerer 
            Bewertung, Anhebung des Rentenalters, höhere KV und PV-Beiträge, 
            höhere Besteuerung der Rente,  ...  
            
                
                    | 
                         Ausreichende 
                        Rentenanpassung - Rente als Lebensstandard-Sicherung 
                        - ist eine gesetzlich verbindliche Zusage des Staates 
                        gegenüber den GRV-Versicherten bei Einführung der Umlagefinanzierung 
                        mit der Rentenreform 1957 
                     | 
                 
             
            Durch die vielen 
            Eingriffe 
            nach politischem Belieben in das Rentenrecht sinkt das Netto-Rentenniveau 
            (ohne Berücksichtigung der weiter reduzierenden Besteuerungseinflüsse 
            des Alterseinkünftegesetz  
            ab dem 1.1.2005) von rund 70 % - noch bis Ende der 1990 Jahre - schrittweise 
            bis auf unter 52 % in 2030. Diese Senkung 
            wird insbesondere durch die Einführung der Riestertreppe (pro Jahr 
            0,5 prozentige Absenkung der Bemessungsgrundlage für die Rentenanpassung 
            bis 4 Prozent erreicht sind), des Nachhaltigkeitsfaktors (Dämpfung 
            des Rentenanstiegs bei Verschiebung des Verhältnisses von Erwerbstätigen 
            und Rentnern hin zu „mehr Rentnern“) und des Ausgleichsfaktors (Nachholung 
            ausgebliebener Rentenkürzungen) bewirkt.  Das trifft vor allem die 
            "Jungen" (weil viele der "Alten" nicht mehr so 
            lange leben) und macht eine dramatisch zunehmende Verarmung der kommenden 
            Rentnergenerationen unausweichlich, wenn nicht eine grundsätzliche 
            Wende eingeleitet wird.  
              
            Die Anpassung 
            der Renten 
                        ist im  § 65 SGB VI geregelt:    Zum 1. Juli eines jeden Jahres 
                        werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle 
                        Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt 
                        wird.    
                        Rentenanpassungsformel 
                        siehe  "aktueller 
                        Rentenwert" nach 
                        § 68 SGB VI    *Ausnahmen: 
                        Hier für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 1.7.2010 nach 
                        § 255g und 1.7.2005 bis zum 1.7.2013 nach § 255e  *Für 
                        die Zeit des Riestertreppenanstiegs, danach gilt 
                        der volle AVA-Satz von 4 % nach 
                        § 68 SGB VI (AVA(tief)t-1) 
                         
  Die Rentenanpassungsformel 
            (aktueller 
                        Rentenwert ARt)  im 
            Detail:
  
            
|   | 
BE(tief)t-1 | 
   100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | 
  | 
(( | 
  | 
(RQ(tief)t-1 | 
) | 
  | 
) |  
| ARt = ARt - 1 x | 
----------- | 
x  ------------------------------------- | 
    x | 
(( | 
1 - | 
---------------- | 
) | 
x alpha + 1 | 
) |  
|   | 
BE(tief)t-2 | 
   100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | 
  | 
(( | 
  | 
(RQ(tief)t-2 | 
) | 
  | 
) |  
                
| 
                           
 | 
                               * 
 | 
                           I >>>>>>>Riester 
                        - Faktor<<<<<I 
 | 
                           
 | 
                           
 | 
                           
 | 
                         Nachhaltigkeits 
 | 
                          - 
 | 
                             Faktor 
                         
 | 
                           
 | 
                 
             
            * 
            In 
            der Formel des § 68 Abs. 5 SGB VI werden mit dem Faktor BE unterschiedliche 
            Größen bezeichnet, je nachdem, auf welches Jahr der Faktor bezogen 
            wird; in der hier 
            ausgewiesenen Formel sind die Faktoren eindeutig definiert.  
            Die Rentenanpassungsformel 
            ist kompliziert und für viele nicht mehr nachvollziehbar, weil in den letzten Jahren immer 
            neue Kürzungsfaktoren in die Rentenanpassungsformel eingebaut wurden, insbesondere  
            Riester- und Nachholfaktor.  
            Die Abkopplung des Rentenniveaus 
            von der Lohnentwicklung und die Dämpfungsfaktoren führen sogar
            dazu, dass 
            bei einer nur geringen positiven Lohnentwicklung die Rentenanpassung negativ ausfallen müsste. Dies ist bisher gesetzlich verboten. Durch 
            die beschlossene „Rentengarantie“ wird diese Möglichkeit ausgeschlossen. 
            Die Rentengarantie ist aber überhaupt nur erforderlich geworden, 
            weil eine generelle Entkoppelung der Renten von den Arbeitnehmereinkommen 
            stattgefunden hat. 
 
  Die Renten-"Kürzungsfaktoren" 
            im Einzelnen:
   
            Die 
            Bruttolohnentwicklung  (Lohnfaktor 
            BE)  Grundlage 
            jeder Rentenerhöhung ist die Entwicklung der durchschnittlichen 
            Bruttolöhne ("Bruttolohnfaktor"). Maßgeblich ist hierbei 
            die Entwicklung des letzten gegenüber dem vorletzten Jahr. Für 2008 
            wird also die Lohnentwicklung 2007 gegenüber 2006 zugrunde gelegt. 
            Hierbei wird auf den Wert zurückgegriffen, den das Statistische 
            Bundesamt für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) ermittelt. 
            Berücksichtigt werden allerdings nur Lohnsteigerungen, für die auch 
            *Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, auch Bezieher von 
            Arbeitslosengeld, jedoch nicht Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen 
            für Mehraufwendungen von Arbeitslosengeld II - Beziehern. Besonderheiten 
            für die neuen Bundesländer:  Für die Erhöhung der Renten in den 
            neuen Ländern wird die Bruttolohnentwicklung in den neuen Ländern 
            zugrunde gelegt. Um zu verhindern, dass der Rentenwert in den neuen Ländern wieder 
            zurückfällt, sieht das Gesetz - neben der allgemeinen Schutzklausel 
            - eine besondere Schutzklausel für die Rentenerhöhungen in den neuen 
            Ländern vor: Sie müssen mindestens so hoch sein wie in den alten 
            Ländern. Diese Schutzklausel kam in 2007 und 2008 zum Tragen.    * 
            Nur Rentenversicherte einzubeziehen 
            klingt einleuchtend, steht aber im Gegensatz zur Begründung für 
            die Rentenniveau-Senkung wg der steigenden Lebenserwartung. Hier 
            werden alle: Beamte, Richter, Selbstständige, etc. einbezogen, die 
            aber eine um 5 Jahre höhere Lebenserwartung haben als Durchschnittsrentner. 
            Eine 
            Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts 
            der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) kommt zu dem Ergebnis, dass Geringverdienende, 
            (Großteil der GRV-Versicherten), bis zu fünf Jahre früher sterben 
            als Besserverdienende und pensionierte Beamte des höheren Dienstes 
            (vgl. WSI-Mitteilungen 5/2008, S. 274 ff.).    
            Der Beitragssatzfaktor (RVB
              Steigt 
            der Beitragssatz für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 
            und haben diese dadurch eine höhere Abgabenlast, wirkt der Beitragssatzfaktor 
            entsprechend auf die Renten dämpfend. Sinkt der Beitragssatz 
            
            können die Renten auch ansteigen 
            (§§ 68 Abs. 3 SGB VI). 
            Der Riesterfaktor  (s. 
            obige Formel) Der "Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur 
            Rentenversicherung (RVB) und des Altersvorsorgeanteils (AVA)" 
            wurde 2001 mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG eingeführt. 
            Der Faktor wird als "Riester-Faktor" bezeichnet, er setzt 
            sich aus zwei Komponenten zusammen:  o Altersvorsorgeanteil 
            (AVA): "Belastung" der Erwerbstätigen durch geplante* 
            verstärkte private Altersvorsorge (Riester-Rente).  o Rentenversicherungsbeitragssatz 
            (RVB): Berücksichtigt die "Belastung" der Erwerbstätigen 
            durch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Der Riesterfaktor 
            ist ein reiner Kürzungsfaktor und kann - anders als der Beitragssatzfaktor 
            - in keinem Fall positiv wirken. Er wurde mit der Rentenreform 2001 
            eingeführt und soll die Belastungen, die den aktiv Beschäftigten 
            durch den Aufbau einer Riesterrente entstehen, auf die Rentenanpassungen 
            übertragen.  In Anlehnung an die Fördertreppe bei der Riesterrente 
            liegt auch dem Riesterfaktor eine Stufenregelung, die so genannte 
            Riestertreppe, zugrunde. Die Stufen der Riestertreppe ("Altersvorsorgeanteil") 
            sollen bis 2012 in Schritten von 0,5 Prozentpunkten auf vier Prozent 
            steigen. In der Rentenanpassungsformel ergibt das Zusammenwirken 
            von Riester- und Beitragssatzfaktor eine jährliche Anpassungskürzung 
            von ca. 0,6 Prozentpunkten. In 2008 und 2009 wurde der Riesterfaktor 
            ausgesetzt, um eine höhere Rentenanpassung zu erreichen. Er soll 
            2011 und 2013 nachgeholt werden.  
  *Die anpassungsmindernde 
            Wirkung der Riester-Treppe in der Rentenformel wurde damit begründet, 
            dass die Prämien für die Riester-Rente die Einkommen der Erwerbstätigen 
            mindern würden, vergleichbar einem steigenden Rentenversicherungsbeitrag. 
            Diese steigende Belastung der Erwerbstätigen müsse an die Rentnerinnen 
            und Rentner weitergegeben werden.  Übersehen wird dabei, dass längst 
            nicht alle Erwerbstätigen „riestern“ (bis 31.3.2009 wurden 12,4 
            Mio. Riester-Verträge abgeschlossen) und diejenigen, die „riestern“, 
            nicht in „voller Höhe“.Zudem entfällt ein Teil der Riesterverträge 
            auf Beamte und Richter, gemäß gesetzlicher Regelung kann auch 
            dieser Personenkreis außerhalb der GRV die Riesterförderung nutzen, 
            siehe Riesterreform 
            2001- Gesetzliche Regelung. 
              Eine Kürzung der Rentenanpassungen im 
            Hinblick auf die Riesterrente ist nicht systemgerecht. Denn die 
            Riesterbeiträge fließen nicht der Rentenversicherung, sondern privaten 
            Versicherungsunternehmen zu. Sie dienen damit nicht dem Ausgleich 
            zwischen Beitragszahlern und Rentnern innerhalb des Systems der 
            gesetzlichen Rentenversicherung. 
  
            Der Nachhaltigkeitsfaktor 
            und Parameter a bzw. alpha  (s. 
            obige Formel)  Der 
            Nachhaltigkeitsfaktor ist der „verschlimmbesserte“ (und vor 1998 
            diskutierte und eingeführte und nach der Bundestagswahl 1998 wieder 
            rückgängig gemachte) sogenannte Demographiefaktor. Er erfasst die 
            Veränderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnerinnen und 
            Rentnern zu den Beitragszahlerinnen und -zahlern. Der Nachhaltigkeitsfaktor 
            wurde mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz 2004 in die Rentenformel 
            eingeführt, das den Anstieg der Renten seit dem Jahr 2005 dämpft. 
            Der Nachhaltigkeitsfaktor entfaltete in 2007, 2008 und 2009 (ausnahmsweise) 
            eine rentenanpassungssteigernde Wirkung, d. h. er führte zu einer 
            positiven Anpassung. In diesen Jahren stieg nämlich die Zahl der 
            Beitragszahlerinnen und Beitragszahler stärker als die der Rentnerinnen 
            und Rentner. Langfristig aber wird sich das zahlenmäßige Verhältnis 
            zwischen Beitragszahlern und Rentnern wegen der erwarteten demografischen 
            Veränderungen verschlechtern: Die Zahl der Rentner steigt gegenüber 
            der Zahl der Beitragszahler. Dann wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor 
            wieder negativ und führt zu Kürzungen bei den Rentenanpassungen. 
             Gleichzeitig wurde eine Schutzklausel in das Gesetz eingefügt, die 
            sicherstellt, dass es allein wegen der Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors 
            nicht zu einer Minusanpassung der Renten kommen kann (SGB VI, § 
            68 Absatz 6). Statt dessen gab es für die Rentner "Nullrunden". Der Parameter 
            a  bzw. alpha Im Nachhaltigkeitsfaktor ist ein “Rentnerquotient” 
            eingebaut, der auf eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Beitragszahlern 
            zu Rentenempfängern reagiert. Der  zu bestimmende Rentenwert 
            sinkt, wenn sich das Verhältnis Rentenempfänger zu Beitragszahlern 
            verschlechtert. Der Rentnerquotient wird mit einem weiteren (dimensionslosen) 
            Faktor a  multizipliert (“Parameter a”), der die Wirkung des 
            Nachhaltigkeitsfaktors bestimmt.  Die Bedeutung des “Parameter alpha”:  
            Das Verhältnis Rentner zu Beitragszahler kann kurzfristig nicht 
            verändert werden, der Faktor a aber sehr wohl, denn seine numerische 
            Größe wird durch ein Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Anders ausgedrückt: 
            Dieser Faktor " ist die entscheidende politische Stellschraube, 
            um die künftige Rentenhöhe zu steuern. Der Nachhaltigkeitsfaktor 
            ist kein objektiver, aus den demographischen Verhältnissen 
            abgeleiteter Faktor sondern im Wesentlichen ein politisch-fiskalischer 
            Willkür-Faktor.  
            Der Nachholfaktor 
             (auch Ausgleichsfaktor oder Anpassungsfaktor) Mit dem 2007 verabschiedeten „RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“ 
            wurde ein weiterer Faktor in die Rentenformel, der so genannte Nachholfaktor 
            ("auch Ausgleichsfaktor oder Anpassungsfaktor") eingefügt. Er ist - wie der Riesterfaktor 
            - ein reiner Kürzungsfaktor und soll Anpassungskürzungen, die die 
            Schutzklausel verhindert hat, zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.  Diese Funktion des „Nachholens“ soll der Nachholfaktor  auch 
            künftig erfüllen. Dieser „Nachholfaktor“ soll ab 2011 dafür sorgen, 
            dass – solange ein „Ausgleichsbedarf“ besteht – die rechnerische 
            Rentenanpassung nur zur Hälfte weitergegeben wird. Der Ausgleichsbedarf 
            beträgt zum 30.6.2009 in den alten Bundesländern -1,75 % und in 
            den neuen Bundesländern -1,3 %. Dieser Faktor wirkt aber erst ab 
            2011. 
   Ein konkretes Beispiel siehe Rentenanpassung 
            2011 
             
  Durch 
            das Verschieben der Riester-Treppe auf 2012 und 2013, werden die 
            Rentenanpassungen künftig mager ausfallen. Die 
            Verrechnungen sollen nicht in voller Höhe stattfinden, sondern es 
            soll jeweils höchstens eine Halbierung der positiven Anpassung erfolgen. 
            Positive Rentenanpassungen würden also halbiert, und zwar so lange, 
            bis die unterlassenen Minusanpassungen der letzten Jahre wieder 
            nachgeholt sind.  Den Rentnerinnen und Rentner wurde eine 
            Nichtkürzung versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu 
            späterer Zeit mag zwar formell keine Rentenkürzung darstellen; faktisch 
            bedeutet dies einen erneuten Vertrauensbruch der Politik. Durch 
            diese Modifizierung wird beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche 
            Transparenz und Verständlichkeit aufgehoben. Der Nachholfaktor wird 
            nur mehr geringfügige Rentenanpassungen zulassen und die Rentner 
            auf unbestimmte Zeit von der allgemeinen Einkommensentwicklung abkoppeln. 
            
  
              
            Forderungen 
            zur Rentenanpassung   Unabdingbar ist die Wiederankoppelung der 
            Renten an die Entgeltentwicklung und eine deutliche Anhebung des 
            Rentenniveaus. Alle Kürzungsfaktoren in der Rentenformel 
            müssen mit sofortiger Wirkung gestrichen werden. Die Rentenanpassung 
            muss sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung orientieren. Ein 
            Lebensstandard gemäß des individuellen Rentenanspruchs muss über 
            die gesamte Rentenzeit gesichert sein.  De Rentenanpassung muss 
            transparent und zuverlässig sein. 
              
            Quellen: 
            SGB VI, Verdi, SoVD, VDK, Arbeitnehmerkammer Bremen, Wikipedia, Der Paritätische.    
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