|              Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 
            1992 –RRG 1992 –) 18.12.1989  Gesetzestext: Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger  Verzeichnis-Nr. 60 vom 28.12.1989 
                  Entwurf RRG 1992: BT-Drucksache 11/4124    SGB VI  
  Durch das RRG 1992, das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 
            1992 in Kraft trat (Art.85), wurde das in zahlreichen Einzelgesetzen 
            enthaltene Rentenrecht der Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau 
            beschäftigten Arbeitnehmer neu systematisiert, in Art.1 des RRG 
            1992 in 320 Paragraphen als SGB IV (VI. Sozialgesetzbuch) zusammengefasst. 
                Es enthält viele auch rückwirkende Änderungen, meist mit geringem 
            Vertrauensschutz.  Das Gesetz enthält  in den Artikeln 2 bis 79 zahlreiche 
            Änderungen anderer Gesetze. Das bisherige Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO), 
            das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und das Reichsknappschaftsgesetz 
            (RKG) treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft. 
            Zu den wichtigsten Veränderungen der seit 1957 umfassendsten 
            Rentenreform durch das RRG 92 zählen: o Die Bundesgarantie gilt uneingeschränkt nur noch für 
            die knappschaftl. GRV, für die GRV der Arbeiter und Angestellten 
            nur noch eingeschränkt  
            (§§ 214, 215 SGB VI). o Es werden Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken 
            der Umlagefinanzierung durch die Beitragszahler auszugleichen (§ 214SGB VI).  Gegen 
            die bisherige Gesetzeslage, siehe unten Bundesgarantie, wurde 
            allerdings auch schon vorher von den jeweiligen Regierungen verstoßen. 
             o Änderung der Rentenanpassung von der Bruttolohn- auf die Nettolohnentwicklung, 
            d.h. nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch steigende Steuern 
            und Sozialversicherungsbeiträge.  o Anhebung der Altersgrenzen 60 (Frauen, Arbeitslose) und 63 
            (langjährig Versicherte) auf 65 Jahre. Stufenweise über 12 Jahre, 
            vom Jahr 2001 an, mit Vorbehalt, dass 1998 die Arbeitslosigkeit 
            keine große Rolle mehr spielt.  o Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62 mindert 
            sich die Rente um 3,6% (sogenannter versicherungsmathematischer 
            Abschlag). Regelungen wurden in Folgejahren mehrfach geändert.  o Kürzung der schulischen Anrechnungszeiten auf insgesamt maximal 
            sieben Jahre, von vorher maximal 13 Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten 
            16. Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre Hochschulausbildung), 
            sowie geringere Bewertung: Mit höchstens 75% des Durchschnittseinkommens 
            pro Jahr   o Nur noch die ersten 4 (vorher 5) Versicherungsjahre werden 
            mit 90% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet. o Verlängerung der angerechneten Kindererziehungszeiten von einem 
            auf drei Jahre für Geburten ab 1992.  o Zahlung von Pflichtbeiträgen für Lohnersatzleistungen (zum 
            Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld) ab 1992. o Die „Eckrente“ 
            wird  auf der Grundlage von 45 und nicht mehr 40 Versicherungsjahren 
            definiert. So entsprechen 60 % für 40 Versicherungsjahre 67,5 % 
            der Bemessungsgrundlage bei 45 Versicherungsjahren. Auch die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen Aussiedlerzahlen 
            führten zu Änderungen des Fremdrentenrechts, die im Rahmen des Rentenreformgesetzes 
            1992 (RRG '92) umgesetzt wurden. Schwerpunkte betrafen u. a. Rentenrechts-Änderungen, 
            um mögliche Besserstellungen der Aussiedler gegenüber Einheimischen 
            wieder abzuschaffen. Die Änderungen traten überwiegend zum 1.7.90, 
            teilweise auch zum 1.1.92 in Kraft (Wikipedia). Auch diese 
            Leistungen, wie auch die Rentenzahlungen in die neuen Länder ab 1.1.1992, 
            führten zu stark ansteigender Belastung der versicherungsfremden 
                Leistungen in der Rentenversicherung. 
  Ziel der Neuordnung sei die langfristige Stabilisierung der Finanzlage 
            der gesetzlichen Rentenversicherung als gemeinsames "Jahrhundertwerk" 
            von CDU/CSU, FDP und SPD. Es folgten jedoch in kurzen Abständen 
            weitere einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung.  
            Als Begründung (für die Reform) wird im Gesetzentwurf RRG 1992 genannt: 1. Steigende Belastungsquotienten (aufgrund der Änderungen im 
            Altersaufbau der Bevölkerung), 2. Früher Rentenbeginn  3. Steigende 
            Lebenserwartung   4. Veränderte Erwerbstätigkeit   5. 
            Schrumpfende Bevölkerung(szahl) Weiter heisst es unter II. Grundsätze und Ziele der Reform (S.137): 
            Die sich aus dem verändernden Altersaufbau ergebenden Belastungen 
            sollen gemeinsam von Rentnern, Beitragszahlern und Bund getragen 
            werden.  
  Das RRG 1992 beinhaltet viele rückwirkenden Eingriffe in bereits 
            nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche der gesetzlich Rentenversicherten, 
            der Vertrauensschutz wird äusserst restriktiv gehandhabt. Selbst 
            Versicherte mit 45 Beitragsjahren müssen, wenn sie wg. Arbeitslosigkeit 
            vorzeitig Rente beantragen, den neu eingeführten vollen Rentenabschlag 
            bis zum Lebensende tragen. Dabei spielt es nun keine Rolle mehr, 
            dass die betroffenen Versicherten jahrzehntelang Beiträge unter 
            der Voraussetzung gezahlt haben, dass sie gegebenenfalls mit 60 
            ohne Abzug in Rente gehen können. Das Bundesverfassungsgericht vertritt 
            in allen relevanten Beschlüssen, dass die rückwirkenden Eingriffe 
            in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche mit dem Grundgesetz 
            vereinbar sind.
  Die Bundesgarantie für die GRV der Arbeiter und Angestellten 
            (§§ 214, 215 SGB VI) wurde ersetzt durch einen Überbrückungskredit: Bis 1992 galt die Bundesgarantie nach  § 1384 RVO 
                bzw. 
            § 111 AVG. Mit dem RRG 1992 unter der schwarzgelben Regierung Kohl 
            wurde die Bundesgarantie umgewandelt in einen zeitlich befristeten 
            zinslosen Überbrückungskredit, der von der Rentenversicherung der 
            Arbeiter und Angestellten, d.h. ihren Rentenversicherten, zurückzuzahlen 
            ist (§ 214, SGB VI). Für die ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung 
            angehörende Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See gilt diese 
            Einschränkung nicht (§ 215, SGB VI).  Bemerkenswert ist in diesem 
                Zusammenhang auch die Differenzierung in §153 RRG92 Umlageverfahren bzw. 
                SGB VI §153 (2):  Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung ( Rentenversicherung 
            der Arbeiter und der Angestellten) sind insbesondere die Beiträge 
            und der Bundeszuschuß,  Einnahmen der GRV 
            der knappschaftlichen Rentenversicherung 
            sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich 
            von Einnahmen und Ausgaben (der 
                Begriff "Zuschuß" wird hier vermieden). Es werden Beitragserhöhungen zulässig, 
            ausschliesslich um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens auszugleichen. Gegen 
            die bisherige Gesetzeslage (§ 1384 RVO) wurde allerdings auch 
            schon vorher von den jeweiligen Regierungen verstoßen.
                 Ein erheblicher Vertrauens- und Rechtsbruch der Politik 
            gegenüber den Rentenversicherten, die vom Staat in die Umlagefinanzierung 
            zwangsverpflichtet wurden.   
                  
            Auf eine wesentliche Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten 
            durch die andauernde und zunehmende Massenarbeitslosigkeit, 
            insbesondere die ungenügende Beitragsentwicklung der Rentenversicherung, 
            wie der Sozialversicherung insgesamt, wird gar nicht eingegangen. 
            (1989, im Jahr des Mauerfalls und seit Jahren hoher Massenarbeitslosigkeit, 
            gab es offiziell 2.037.781 Arbeitslose. 
            Anfang der 1980er, aufgrund der dramatisch angestiegenen Massenarbeitslosigkeit, 
            hatte die Gewerkschaft die 35-Stunden-Woche erkämpft. Zur Vermeidung 
            weiterer Arbeitszeitverkürzung AZV wurde von der schwarzgelben Regierung 
            Kohl die Frühverrentung massiv gefördert. Diese Frühverrentung führte 
            alsbald zu weiteren hohen Belastungen der Rentenversicherung, da 
            sie nicht als versicherungsfremde Leistung vom Staat finanziert 
            wurde, sondern aus den Beiträgen der Versicherten.   
            Auch die seit 1957 bestehende ungenügende Erstattung der versicherungsfremden 
            Leistungen durch den "Bundeszuschuß" ist kein Thema in 
            diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU, FDP und SPD". 
            Im Gegenteil, mit der Rentenreform 1992 wurde aus den GRV-Beiträgen 
            zusätzlich die Renten in den neuen Bundesländern finanziert, die 
            als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Bundesmitteln hätten finanziert 
            werden müssen. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz 1992 (RÜG) wird 
            zum 1.1.1992 das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder 
            übertragen. Die neu hinzugekommenen Rentenzahlungen in die neuen 
            Bundesländer hat die Diskussion um den Erhalt des Systems zu Unrecht 
            wieder entfacht in den 1990er Jahren. Sie wurden erst viele Jahre 
            später vom Staat und nicht mehr von den Versicherten gegenfinanziert, 
            gelten aber bis heute offiziell nicht als versicherungsfremde 
            Leistungen.  Aus dieser falschen Rentenpolitik einer Entlastung 
            des Bundeshaushalts zu Lasten der Rentenversicherung resultieren 
            auch die aktuellen Finanzschwierigkeiten die das Vertrauen der Versicherten 
            und Rentner schwer erschüttern. 
            Laut Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der nicht beitragsgedeckten 
            Leistungen vom 13.8.2004 wird eine dringende Aktualisierung gefordert: 
            "die frühere Auswertung, basierend auf dem Stichtag 1. Januar 
            1986,....Diese Datenbasis ist zwischenzeitlich, nicht zuletzt auf 
            Grund vielfältiger Rechtsänderungen, überholt und auch nicht mehr 
            fortschreibungsfähig. Dies gilt sowohl für den aktuellen Zeitraum 
            und erst recht für die mittel- und längerfristige Perspektive." 
            Bis heute, Januar 2011 steht diese Aktualisierung aus. mehr 
                 
                  
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