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             Die gesetzliche 
            Rente ist für die große Mehrheit der abhängig Beschäftigten 
            einzige Alterssicherung.  Gesetzlich verbürgt ist, dass die gesetzliche 
            Rente im Alter den erreichten Lebensstandard garantiert, d.h. sie 
            muss Altersarmut ausschließen und soziale Teilhabe sicherstellen. 
            Voraussetzung hierfür ist die Vollerwerbstätigkeit während des gesamten 
            Arbeitslebens. Tätigkeiten, die als Voraussetzungen für Erwerbsarbeit 
            individuell wie gesellschaftlich unabdingbar sind - heute mehr denn 
            je - wie Zeiten der Bildung und Ausbildung, wurden stark beschnitten 
            und sind nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Eine nachhaltige Rentenreform 
            muss für die heute Jungen die Gewissheit schaffen, dass auch für 
            sie ein normales Leben im Alter gesichert wird.
  Doch gerade die 
            heutigen Jungen / Beitragszahler werden als zukünftige Rentner erheblich 
            benachteiligt.  Durch die unehrlichen "Rentenreformen" 
            erhalten Sie bei etwa gleich hohen Beitragssätzen eine stark geminderte 
            Rente im Alter. Dazu kommt, dass ohne ausreichende Rentenanpassung an Lohn und Preissteigerungen 
             die Kaufkraft der Renten ständig weiter abnimmt und damit wie jährliche 
            Rentenkürzungen wirkt. Das führt gerade bei den geringen monatlichen Durchschnittsrenten  
            in der GRV von 666 
            € West und 764 € Ost 
            (aus "GRV 
            in Zahlen 2010", aktuelle Ausgabe siehe Inhaltsverzeichnis 
            unter 
            Hintergrund-Informationen) heute 
            schon zu massenhafter Altersarmut und steht im krassen Widerspruch 
            zum Anspruch der dynamischen Rente als wesentliches Element 
            der gesetzlichen Pflichtversicherung: Mit den im Arbeitsleben 
            gezahlten einkommensabhängigen Beiträgen den erreichten 
            Lebensstandard im Alter zu sichern. 
  Seit 
            den 1990er Jahren wird eine unehrliche Diskussion über den Reformbedarf 
            unserer sozialen Sicherung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, 
            geführt. Erforderliche Reformen werden, ohne offene und ehrliche 
            Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Einflüssen und Korrekturmöglichkeiten, 
            reduziert auf ausschließliche Belastungen der Versicherten durch 
            einseitige Beitragserhöhungen und Rentenkürzungen. Es ist 
            erforderlich in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei den Beiträgen 
            in die Gesetzliche Rentenversicherung um das in vielen 
            Jahren eingezahlte Eigentum (grundgesetzlich gesicherte Rentenanwartschaften) der 
            Versicherten handelt und nicht um mildtätige Gaben, die beliebig 
            verteilt oder gekürzt werden können, wie es in der heutigen öffentlichen 
            Diskussion als ganz selbstverständlich dargestellt wird.  
            Es 
            war zur Zeit  hoher Massenarbeitslosigkeit, dramatisch gestiegener Aussiedlerzahlen 
            und der Wiedervereinigung (Eingliederung der Ostrenten). Mit der seit 
            1957 umfassendsten Rentenreform durch das Rentenreformgesetz 1992 
            sollte die Rentenversicherung "langfristig konsolidiert und das Vertrauen 
            der Versicherten und Rentner gestärkt und ausgebaut" werden. Doch 
            dem gemeinsamen "Jahrhundertwerk" von CDU/CSU, FDP und 
            SPD folgten in kurzen Abständen immer mehr einschneidende "Reformen" 
            der Rentenversicherung.  
            
                
                    | 
                               Ergebnis 
                        aller bisherigen Rentenreformen:                                                        Kürzung* 
                        heutiger und besonders künftiger Renten. 
                  Das Netto-Rentenniveau** 
                        sinkt  von rund 70 %  
            bis auf unter 52 % in 2030.   
                            *Genau genommen 
            gab es bisher keine Kürzung der Rente, sondern eine permanente Absenkung 
            des Rentenniveaus durch Ausfall oder Reduzierung der Rentenanpassungen 
            sowie geringere Renten bei Neuzugang durch zum Beispiel gekürzte Anrechnungszeiten, 
            Anhebung der Altersgrenzen, Einführung von Kürzungsfaktoren, 
                        höhere Steuersätze und KV/PV-Beiträge. 
            Durch diese Reformmaßnahmen steht Rentner-Haushalten immer weniger 
            Geld zur Verfügung. Das kommt letztlich auf das Gleiche heraus.  **Nach 
                        Berechnungsformel vor der Riesterreform und ohne 
                        Berücksichtigung der weiter reduzierenden Besteuerungseinflüsse 
                        des Alterseinkünftegesetz  
            ab dem 1.1.2005.    
                     | 
                 
             
             Als Begründung wurde in der öffentlichen 
            Darstellung von Politik, Wirtschaft und Medien der "demographische 
            Wandel mit dramatischen Auswirkungen in 50 Jahren" beschworen. 
            Kein Thema für den Reformbedarf der Rentenversicherung waren dagegen 
            die Belastungen der versicherungsfremden Leistungen und der real 
            existierenden <Massenarbeitslosigkeit> seit Anfang der 1980er 
            Jahre, auch nicht in der Begründung dieses "Jahrhundertwerks". 
             Die kurzfristigen und viele auch rückwirkenden Änderungen, 
            in der Regel  mit zu geringem Vertrauensschutz, passen so gar nicht zu der "langfristigen 
            Stabilisierung der Finanzlage der GRV wg der prognostizierten Demographie-Problematik 
            in 30 bis 50 Jahren". So wurden für 2001 vorgesehene Altersanhebungen 
            bereits auf 1997 und 2000 vorgezogen, mit dem "Gesetz eines 
            gleitenden Übergangs in den Ruhestand" von 1996 und dem "WFG" 
            1997. Auch  wurden 1991 und 1993 die Beitragssätze 
            der GRV unvertretbar gesenkt, um dafür die Arbeitslosenbeiträge 
            aufzustocken. Die Folgen der Massenarbeitslosigkeit mit sinkenden 
            Einnahmen und steigende Ausgaben wurden, obwohl ein Problem der gesamten 
            Gesellschaft, nicht 
            aus Steuermitteln, sondern von den gesetzlich Versicherten allein finanziert. 
            Die 
            "Rentenreformen" der Regierungen Kohl, Schröder und Merkel:   Statt 
            nachhaltiger Problemlösung, sinkende Renten trotz hoher Beiträge. Durch die, besonders 
            im Zeitraum seit 1989 beschlossenen Reformmaßnahmen - die schrittweise 
            Leistungsreduzierung der gesetzlichen Rentenversicherung - 
            mit besonders gravierendem Einfluss der Riester-Refom   führen 
            zur Senkung des Rentenniveaus von ca 70%  auf ca 50%  in 
            2030.  Die Rentenreform von 1992 (mit einem nachfolgenden 
            Reform-Stakkato) eröffnete die Demontage der GRV mit einem gravierenden 
            Unterschied aller bisherigen Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung: 
            Ständige Leistungskürzungen führten zum Verlust der 1957 garantierten 
            Lebensstandardsicherung. Die GRV kann Altersarmut künftig nicht 
            mehr verhindern.    
            Herausragende 
            Verschlechterungen für GRV-Versicherte erfolgten durch 
   
              o 
            die 
            Rentenreform 1992 (Bundesgarantie aufgehoben, Anhebung der Altersgrenzen, 
            Kürzung 
            von Anrechnungszeiten,..).     o die Riesterreform 2001: Entlastung 
                        der Arbeitgeber auf Kosten der Versicherten   
                             Mehrkosten 
                        und Leistungsverschlechterung durch Privatvorsorge anstelle 
                        paritätischer Beitragsfinanzierung der Gesetzlichen 
                        Rentenversicherung        Nutznießer dieser Reformpolitik: Arbeitgeber, Versicherungen 
            und Banken    o 
            die Einführung 
            von Kürzungsfaktoren - ab 1999 und später -   
                 Reduzierung der künftigen Rentenanpassungen, einem Grundelement 
            der dynamischen Rente seit 1957. 
            ___________________________________________________________________   
              
            
            Zusammenfassung der wichtigsten 
            Veränderungen des Rentenrechts seit 1989:  Diese 
            Übersicht macht auch deutlich dass die vielen Rechtseingriffe 
            der Politik nicht der vorgeblichen Stabilisierung der Alterssicherung 
            dienen:
  Kurzfristige, oftmals durch Hektik gekennzeichnete politische 
            Eingriffe in das Rentenrecht mit dem Ziel der Entlastung des Bundeshaushalts 
            und der Arbeitgeber, sowie zum einseitigen Vorteil der Versicherungswirtschaft, zeigen 
            die erheblichen Benachteiligungen heutiger und künftiger Rentner 
            auf.
  Die Politik 
            griff mit zahllosen Gesetzen und Gesetzesänderungen nach Belieben 
            in die Eigentumsrechte und Besitzstände der Rentenversicherten ein 
            und zerstörte bei vielen das Vertrauen in die GRV.  Bedenklich ist 
            auch, dass durch diese "Reformen" dem Bürger immer 
            weniger die Möglichkeit gegeben wird, gesetzliche Regelungen, die 
            ihn selbst betreffen, nachzuvollziehen. Es ist völlig inakzeptabel, 
            dass die Politik sich in einem so wichtigen sozialen Bereich wie 
            der gesetzlichen Rente Zugriffsmöglichkeiten verschafft, die der 
            Kontrolle der Bürger und des Großteils ihrer Volksvertreter immer 
            mehr entzogen sind.  
              
            1989  
             Rentenreformgesetz 
            1992 (RRG 1992) vom 18. Dez. 1989      Was 
            Sie zusätzlich wissen sollten 
              Das RRG 1992,  trat 
            in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992 in Kraft. Das Rentenrecht 
            der Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer 
            wurde als VI. Sozialgesetzbuch zusammengefasst.  Zu den wichtigsten 
            Veränderungen der seit 1957 umfassendsten Rentenreform durch das 
            RRG 92 zählen: o Die Bundesgarantie gilt nur noch eingeschränkt 
            für die GRV der Arbeiter 
            und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI). o Es werden Beitragserhöhungen 
            zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken der Umlagefinanzierung 
            durch die Beitragszahler auszugleichen und nicht mehr, wie von Beginn 
            an von Januar 1891 bis 1992, 
            vom Staat. (§ 214SGB VI).   o Änderung der Rentenanpassung 
            von der Bruttolohn- auf die Nettolohnentwicklung, d.h. Rentenanpassung 
            nun nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch steigende Steuern 
            und Sozialversicherungsbeiträge. o Anhebung der Altersgrenzen 
            60 (Frauen, Arbeitslose) und 63 (langjährig Versicherte) auf 65 
            Jahre. Stufenweise über 12 Jahre, vom Jahr 2001 an, mit Vorbehalt, 
            dass 1998 die Arbeitslosigkeit keine große Rolle mehr spielt.  o 
            Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62 mindert sich 
            die Rente um 3,6% (sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag). 
            Regelungen wurden in Folgejahren mehrfach geändert.  o Kürzung 
            der schulischen Anrechnungszeiten auf insgesamt maximal sieben Jahre, 
            von vorher maximal 13 Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten 
            16. Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre Hochschulausbildung), 
            sowie geringere Bewertung: Mit höchstens 75% des Durchschnitts - 
            Einkommens pro Jahr  o Nur noch die ersten 4 (vorher 5) Versicherungsjahre 
            werden mit 90% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet. o 
            Verlängerung der angerechneten Kindererziehungszeiten von einem 
            auf drei Jahre für Geburten ab 1992  o Zahlung von Pflichtbeiträgen 
            für Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld) 
            ab 1992.
  Ziel des RRG92 war die langfristige Stabilisierung der Finanzlage 
            der GRV, es folgten jedoch in kurzen Abständen viele weitere einschneidende 
            "Rentenreformen" sowie häufiges Vorziehen der Wirksamkeit 
            von Änderungen. Das RRG 1992 beinhaltet viele rückwirkenden 
            Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche 
            der gesetzlich Rentenversicherten, der Vertrauensschutz wird äusserst 
            restriktiv gehandhabt.  Die Bundesgarantie für die GRV 
            der Arbeiter und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI) wurde abgeschafft 
            und ersetzt durch einen Überbrückungskredit. Es werden Beitragserhöhungen 
            zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens 
            auszugleichen. Ein unglaublicher Vertrauens- und Rechtsbruch 
            der Politik gegenüber den Rentenversicherten, die vom Staat in das 
            Umlageverfahren zwangsverpflichtet wurden. Als dominierende 
            Begründung bestimmten "Prognosen demographischer Entwicklung 
            in fünfzig Jahren wie auch die allgemeine steigende *Lebenserwartung die öffentliche Diskussion. Auf die wesentliche 
            Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten der GRV durch die Massenarbeitslosigkeit 
            wird gar nicht eingegangen. Auch die seit 1957 bestehende ungenügende 
            Erstattung der versicherungsfremden Leistungen durch den "Bundeszuschuß" 
            ist kein Thema in diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU, 
            FDP und SPD". Die stark ansteigenden versicherungsfremden 
            Leistungen durch die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen 
            Aussiedlerzahlen, wie die Rentenzahlungen in die neuen Länder ab 
            1.1.92, führten zu stark ansteigender Fremd-Belastung der Rentenversicherung. *Eine 
            Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts 
            der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) kommt zu dem Ergebnis, dass Geringverdienende, 
            (Großteil der GRV-Versicherten), bis zu fünf Jahre früher sterben 
            als Besserverdienende und pensionierte Beamte des höheren Dienstes 
            (vgl. WSI-Mitteilungen 5/2008, S. 274 ff.). 
               
            1992 
            Rentenüberleitungsgesetz 
            (RÜG) Zum 1.1.1992 
            wird das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder übertragen. 
            Dadurch erhalten alle Rentenempfänger der neuen Länder Rentenzahlungen, 
            ohne Rentenansprüche aufgrund eigener Beitragszahlungen, aus der 
            Gesetzlichen Rentenversicherung statt aus dem Bundeshaushalt. Die 
            schwarzgelbe Kohl-Regierung entlastet per Rentenüberleitungsgesetz 
            den Bundeshaushalt zu Lasten der GRV-Versicherten. Unions- und FDP-Politiker 
            beteiligen sich anschliessend an der öffentlichen Debatte über die 
            "marode Rentenversicherung". 
              
            1996  
            Gesetz zur Änderung 
            des SGB VI und anderer Gesetze o das Befreiungsrecht 
            von der Versicherungspflicht zur GRV wegen Zugehörigkeit zu einem 
            berufsständischen Versorgungswerk wird verschärft. o Begrenzung 
            der Hinzuverdienste von EU- und BU-Rentnern.
  2. SGB VI-ÄndG o Umstellung 
            des  Rentenanpassungsverfahren 
            in den neuen Ländern, zum 1.7.1996 
            analog dem Verfahren in den alten Ländern. 
  Gesetz zur Förderung 
            eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand  (RuStFG 
            v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078 ) o Altersrente 
            wegen Arbeitslosigkeit künftig auch nach mindestens 24-monatiger 
            Altersteilzeitarbeit möglich. o Die Altersgrenze 
            von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder ATZ 
            wird in monatl. Schritten auf 63 Jahre ab 
            Dez.1999 angehoben.
  Wachstums- und 
            Beschäftigungsförderungsgesetz 1997 (WFG 97 vom 25.9.1996)   (Weitere 
            Anhebungen von Altersgrenzen) o Versicherungsfreiheit 
            von Studenten bei einer - mehr als geringfügigen - Beschäftigung 
            wird aufgehoben o Das Wiederholungsintervall 
            für Kuren) wird auf mindestens vier Jahre festgeschrieben. Die Dauer 
            der Kuren wird auf drei Wochen verkürzt (Regelfall). o Altersgrenze 
            bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder ATZ wird ab 2000 
            von 63 Jahren in monatlichen Schritten auf 65 Jahre ab Dez.2001 
            angehoben. o Altersgrenze 
            bei der Altersrente für Frauen wird ab 2000 von 60 Jahren in monatlichen 
            Schritten auf 65 Jahre ab Dez.2004 angehoben. o vorzeitige 
            Inanspruchnahme der Rente nur mit Rentenabschlag  von 3,6 v.H. 
            pro Jahr (also bis zu 18,0%), und zwar für die gesamte Rentenlaufzeit. o vorzeitige 
            Inanspruchnahme der Rente ab 63 nur mit Rentenabschlag  von 
            3,6 v.H. pro Jahr o Altersgrenze 
            für die Altersrente für langjährig Versicherte wird ab dem Jahre 
            2000 in monatlichen Stufen von 63 auf 65 Jahre (ab Dez. 2001) angehoben. o Anerkennung 
            von Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr (bisher 16) und 
            nur noch bis zu maximal 3 (bisher 7) Jahren auf Basis von höchstens 
            75 v.H. (bisher 90) des Durchschnittsentgelts. (Bis Ende 1991 
            wurden noch bis zu 13 Jahre mit 100% des Durchschnittsentgelts berücksichtigt, 
            1992 erfolgte eine stufenweise Absenkung auf 7 Jahre bei max. 75 
            v.H. des Durchschnittsentgelts. Im Vergleich zu 1991 bedeutet dies 
            für Studierende im Durchschnitt einen monatlichen Rentenverlust 
            von 470 DM, im Vergleich zum RRG 1992 von immerhin 170 DM monatlich).
  
              
            1999 
             
            Rentenreformgesetz 
            1999 (RRG 1999 vom 16.12.1997)   o Altersrente 
            für langjährig Versicherte künftig ab 62 (bisher: 63) Jahre vorzeitig 
            möglich (Abschläge dann bis zu 10,8% statt bisher bis zu 7,2%) o Altersrente 
            für Schwerbehinderte wird ab dem Jahre 2000  in monatlichen 
            Stufen um je einen Monat auf 63 (bisher: 60) Jahre angehoben. Für 
            vermindert 
            Erwerbsfähige (GdB unter 50%) kein Anspruch mehr auf diese Rentenart. o Altersrenten 
            wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für Frauen 
            entfallen für Rentenzugänge ab 2012.      o Berufs- bzw. 
            Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU- und BU-Renten) und die Altersrente 
            für Berufs- oder Erwerbsunfähige mit 60 Jahren werden für Rentenzugänge 
            ab 2000 abgeschafft. Statt 
            dessen erhalten Versicherte bis zum vollendeten 65. Lebensjahr evtl. 
            eine Rente (grundsätzlich als Zeitrente für längstens drei Jahre) 
            wegen teilweiser (RF=0,5) oder voller (RF=1,0) Erwerbsminderung. o Einführung 
            des Demographiefaktors mit dem Ziel der Rentenniveausenkung ab Juli 
            1999. Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen 
            (Gesamtbevölkerung anstatt von GRV-Versicherten)
  Gesetz zu Korrekturen 
            in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte 
              (Regierungswechsel 1999, von Kohl, Schwarz-Gelb 
            zu Schröder, Rot-Grün)   o Demographiefaktor 
            ausgesetzt für 1999 und 2000  o Die mit dem 
            RRG 99 eingeführte Änderung der Renten wg verminderter Erwerbsfähigkeit und 
            Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige 
            wird für das Jahr 2000 ausgesetzt. o Rentenregelungen 
            für Scheinselbständige, arbeitnehmerähnliche Selbständige und versicherungspflichtige 
            Selbständige. o Der Bund erstattet 
            der RV die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht 
            und kürzt entsprechend die Bundeszuschüsse. o Der zusätzliche 
            Bundeszuschuss wird zur Entlastung des Bundeshaushalts gekürzt (2000: 
            1,1 Mrd. DM, 2001: 1,1 Mrd. DM, 2002: 1,3 Mrd. DM, 2002: 0,2 Mrd. 
            DM). o Ökosteuer-Einnahmen 
            fliessen zum Teil in den zusätzlichen Bundeszuschuss. o Die Rentenanpassung 
            erfolgt 2000 und 2001 nicht entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne, abzüglich eines demographischen Faktors, sondern entsprechend 
            der Veränderung der Lebenshaltungskosten. o Maßnahmen, 
            die in 2000 bis 2003 bewirken, dass die zusätzlichen Mittel aus 
            der Ökosteuerreform zur Beitragssatzsenkung in der GRV eingesetzt 
            werden können. Die Rente und die Ablehnung des CDU-FDP Rentenreformgesetzes 
            1999 (RRG 1999) war ein zentrales Wahlkampfthema. Die SPD versprach, 
            die „unsozialen Kürzungen“ zurückzunehmen und die private Vorsorge 
            zu stärken. Die ("Verschlimmbesserungen") der rot-grünen 
            Rentenpolitik unter Bundeskanzler Schröder zwischen 1998 und 2004 
            kann man in vier Phasen einteilen, mehr: 3. 
            Überblick: rot-grüne Rentenpolitik 1998 bis 2004 
             
              
            2000  
            Haushaltssanierungsgesetz 
            2000   (HSanG 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)          
            o Die Renten werden in 2000 und 2001 nicht an die Lohnentwicklung, 
            sondern lediglich an die Inflationsrate angepasst. o Der Bund senkt 
            die RV-Beiträge für Wehr-/Zivildienstleistende um 25%. o Beiträge des 
            Bundes für Arbeitslosenhilfe-Empfänger/innen werden gesenkt. Mit 
            Lafontaines Nachfolger Hans Eichel begann ein Politikwechsel und 
            ein Erstarken der „Modernisierer“ in der SPD. Eichels Finanzpolitik 
            unter dem Credo der Haushaltskonsolidierung sah bei der Rentenversicherung 
            ein Einsparvolumen von 13 Mrd. DM vor. Daraufhin wurde mit dem Haushaltssanierungsgesetz 
            1999 festgelegt, dass die Renten in den Jahren 2000 und 2001 nicht 
            an die Lohnentwicklung, sondern lediglich an die Inflationsrate 
            angepasst und der Beitragssatz von 19,5 auf 19,3 Prozent herabgesetzt 
            wird, was den Bundeshaushalt insgesamt um geschätzte 20 Mrd. DM 
            entlasten sollte. Quelle: Thomas 
            Alboth 
            Kap.3.   
            2001  
            Gesetz zur Reform 
            der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2001  (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000)    o An die Stelle 
            der bisherigen BU-/EU-Renten tritt (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) 
            eine zweistufige Erwerbsminderungsrente. o Berufsunfähigkeitsrenten 
            werden für nach dem 1.1.1960 Geborene ganz abgeschafft, das verbleibende 
            Absicherungsniveaus sinkt von 0,6667 auf 0,5. o Keine Erwerbsminderungsrente 
            erhalten Versicherte bei einem Restleistungsvermögen von mindestens 
            6 Stunden. o Die Altersgrenze 
            bei der Altersrente für Schwerbehinderte der Geburtsjahrgänge ab 
            1941 wird von 60 auf 63 angehoben. o Anspruch auf 
            Schwerbehindertenaltersruhegeld wird auf Schwerbehinderte begrenzt, 
            bisher auch Berufs- oder Erwerbsunfähige. o Gegenüber 
            der im HSanG festgelegten Abschlagshöhe wird der Erhöhungsbetrag 
            zum zusätzlichen Bundeszuschuss für die Jahre 2001 bis 2003 gekürzt. o Für arbeitsmarktbedingte 
            Erwerbsminderungsrenten wird ein Finanzausgleich von der BA* an die 
            GRV eingeführt. Die Leistungen für Erwerbs- und Berufsunfähige 
            werden künftig deutlich abgesenkt: Das Risiko der Berufsunfähigkeit 
            wird nur noch bei über 40jährigen abgedeckt. Die neue „Erwerbsminderungsrente 
            (EU)“ wird an die noch leistbare Arbeitszeit angepasst, wobei jede 
            nur denkbare Tätigkeit angenommen werden muss. Die Streichung des 
            Rentenversicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit in der GRV ist 
            ein erheblicher Eingriff in die grundgesetzliche Eigentumsgarantie. 
            Die seit Jahrzehnten bestehenden Ansprüche wurden ohne ausreichenden 
            Bestandsschutz und ohne ausreichende schonende Übergangsregelungen, 
            besonders angesichts der hohen Massenarbeitslosigkeit, kurzfristig 
            wirksam.    *Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten sind versicherungsfremden 
            Leistungen und müssten aus dem Bundeshaushalt und nicht von der 
            BA finanziert werden. 
              
            4. Euro-Einführungsgesetz 
            2001   Das Gesetz zur 
            Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung 
            anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 29.12.2000 
            (BGBl I S. 1983) beinhaltet in erster Linie die Umstellung auf Euro-Beträge. 
             Darüber hinaus enthält das 4. Euro-Einführungsgesetz eine 
            Reihe von sozialrechtlichen Änderungen, so auch des Rentenrechts:  o Die Ermittlung 
            des anrechnungsfähigen Einkommens bei Witwen/r- und Waisenrenten 
            wird modifiziert: Z.B. kann die Witwenrente nicht mehr allein wg 
            Erwerbseinkommen sondern zusätzlich durch ALG-Bezug gekürzt werden.   
            Riester-Rentenreform 
            2001      Was 
            Sie zusätzlich wissen sollten 
            zu Riester-Reform 
            und Riester-Rente  Einführung von Riester-Rente mit AVmG.  Sowie 
            Einführung von Riester-Faktor und Beitragssatz-Deckelung mit
AVmEG  (siehe auch Kürzungsfaktoren)  
  Das 
            Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung und der Lebensstandardsicherung 
            wird gebrochen. Die solidarische gesetzliche Rentenversicherung 
            muss durch Privatvorsorge ohne Beteiligung der Arbeitgeber ergänzt 
            werden, um die Lebensstandardsicherung im Alter wieder herzustellen. 
            Risikoreichere und teurere Privat-Rentenversicherung (Riesterrente) 
            als Teilersatz der GRV! Der Arbeitgeber-Anteil des RV-Beitrags wird 
            auf 11 % begrenzt. Für die Erwerbstätigen kommt zu max. 11 % AN-Anteil 
            noch zusätzlich 4 % Beitrag für die Riesterrente. Stetig sinkendes 
            Renten-Niveau für "Junge" aber auch für "Alte" 
            von ca. 70 % auf 64 % (offiziell 67%); die Lebensstandardsicherung 
            der GRV ist dadurch auch für viele "Alte" nicht mehr gegeben. 
            Die GRV erfüllt damit nicht mehr die seit 1957 gesetzlich verbindliche 
            Funktion der Lebensstandardsicherung. Den "Jungen" wie 
            den "Alten" droht durch die Riesterreform verstärkt Altersarmut, 
            wenn nicht eine grundsätzliche Wende eingeleitet wird.   Altersvermögensgesetz 
            (AVmG)  29.6.2001 (BGBl. I S. 1310)  Inkrafttreten 
            der einzelnen Artikel zwischen dem 1.1.1998 und dem 1.1.2009      
             (Original-Titel: 
            Gesetz zur Reform 
            der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten 
            Altersvorsorgevermögens)  
            o Aufbau der privaten Altersvorsorge,  o Änderungen im 
            Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, Einführung von Pensionsfonds, 
            Neufassung § 10a Einkommensteuergesetz, o Zertifizierungsvorschriften 
            sowie Ausgleichszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung an 
            die Krankenkassen; o Die RV-Träger 
            informieren und beraten  über Leistungsvoraussetzungen und 
            Verfahren.  o Die RV-Träger 
            können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach dem EStG geförderten 
            Altersvorsorge Auskünfte erteilen.  o Ab 2003 wird 
            der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss um 409 Mio. 
            Euro vermindert. (Wg. Finanzierung Grundsicherungsgesetz ab 2003 
            GSiG vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1310, 1335)   o Die Fortschreibung 
            ab dem Jahre 2004 erfolgt auf Basis des unverminderten Erhöhungsbetrages, 
            so dass die Kürzung jeweils exakt den Betrag von 409 Mio. Euro umfasst. Altersvermögensergänzungsgesetz 
            (AVmEG)  21.3.2001 
            (BGBl. I S. 403)  Inkrafttreten der einzelnen Artikel zwischen 
            dem 23.12.1995 und dem 1.1.2002 (Original-Titel: 
            Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 
            und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens) o 
            Ziel der Reform ist die "langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes". 
             o Er soll 
             20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 nicht überschreiten. (o Ausgleichsfaktor wurde 
            im Rahmen der Einführungsänderungen zurückgezogen und ersetzt durch geä.Anpassungsformel.) o 
            Erhaltung eines Rentenniveaus 
            über 64 v.H.(am 13.6.01 geä.von 64 auf 67%, s. 
            u.)  o Modifizierte Bruttoanpassung: Aufwendungen zur privaten 
            Altersvorsorge werden vom Lohnniveau abgezogen. Steuerrechtsänderungen, 
            die höhere Nettolöhne zur Folge haben, bleiben unberücksichtigt. o Die im HSanG 
            vorgesehene Inflationsanpassung der Renten im Jahre 2001 wird aufgegeben.   o Förderung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge 
            über Zulagen und Steuerentlastungen.  o Stärkung der betrieblichen 
            Altersversorgung, insbesondere durch Entgeltumwandlung o 
            Verpflichtung der Bundesregierung zu Maßnahmen gegen ein Unterschreiten 
            des Rentenniveaus,  o Änderung von 21 Gesetzen und Verordnungen; 
            Neufassungsermächtigung für das 6. Buch Sozialgesetzbuch.  o 
            Die 
            Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge bewirkt Mindereinnahmen 
            bis zu 15,2 Mrd DM (2008). 
   Diese, von ihrem Konzept her  
            langfristig angelegte Rentenreform überdauerte nur drei Jahre: Für 
            das Jahr 2004 wurde als Sofortmaßnahme die Rentenanpassung einmalig 
            ausgesetzt („Nullrunde“).   Die Riester-Rentenreform 2001 
            hat mit dem Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung gebrochen: 
            Um die so genannten Lohnnebenkosten niedrig zu halten, soll die 
            von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern je zur Hälfte per Umlage 
            finanzierte Rente durch eine kapitalgedeckte Zusatzrente ergänzt 
            werden. Die Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten für die zusätzliche 
            Vorsorge wird dabei nicht sichergestellt.    Auch die Rentenanpassung 
            wieder nach Bruttolohn ab 2001 erfolgte wg. dem verstärktem Druck 
            auf die Lohnnebenkosten, die gesenkt werden sollen. Die Senkungen 
            hätten aber den Nettolohn und damit die Rentenanpassung erhöht (Mehr 
            Netto vom Brutto). Mit der Einführung von Riester- bzw. Ausgleichsfaktor 
            werden die künftigen Anpassungen aller bereits laufenden Renten 
            gekürzt und koppeln auch die heutigen Rentner immer weiter von der 
            Lebensstandardsicherung ab. Für die kommenden Rentnergenerationen 
            macht die Rentenreform 2001 eine dramatisch zunehmende Verarmung 
            unausweichlich, wenn nicht eine grundsätzliche Wende eingeleitet 
            wird.  <siehe Riester-Reform>  
 
  
            Zweites Gesetz 
            zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer 
            Gesetze   Vom 13.6.2001, verkündet in Jahrgang 2001 
            Nr. 26 vom 19.6.2001. o Korrektur des Nettorentenniveau-Wertes 
            von 64% in 67% in Artikel 7a:  Das AVmEG wird in Artikel 
            1 Nr 36 (SGB VI, §154 Abs3 Satz1) geändert von 64% geändert in 67%:  Die Bundesregierung hat Maßnahmen vorzuschlagen, 
            wenn im 15-jährigen Vorausberechnungszeitraum das neu definierte 
            Nettorentenniveau 67% unterschreitet. Dieser auf Betreiben 
            der Gewerkschaften erhöhte Schwellenwert konnte aus Zeitgründen 
            nicht mehr in das AVmEG aufgenommen werden. Dieser neue offizielle 
            Wert 67% beruht auf der nicht vergleichbaren Rechenbasis nach Riester. 
            Tatsächlich wird das Rentenniveau durch die Riesterreform bis 2030 
            auf 64% gesenkt. 
              
            2002 
            Gesetz zur Bestimmung 
            der Schwankungsreserve 2002    o Schwankungsreserve 
            wird reduziert auf eine Bandbreite von zwischen 0,8 und 1,2 Monatsausgaben, 
            bisher 1,0 bis 1,5. 
              
            2003  
            Beitragssatzsicherungsgesetz 
                o Schwankungsreserve 
            wird reduziert auf eine Bandbreite von zwischen 0,5 und 0,7 Monatsausgaben. 
              
              
            2004  
            Haushaltsbegleitgesetz 
            2004   o Der allgemeine 
            Bundeszuschuss zur ArV/AnV wird um 2 Mrd. EUR gekürzt 
            Zweites Gesetz 
            zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze      o Rentner zahlen 
            vollen Pflegeversicherungsbeitrag, bisher die Hälfte. o Aussetzung 
            der Rentenanpassung 2004 (Nullrunde)  o Schwankungsreserve 
            auf neue Bandbreite von zwischen 0,2 und 0,7 Monatsausgaben. o Rücknahme 
            der mit Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossenen Kürzung des allgemeinen 
            Bundeszuschusses. 
            Drittes Gesetz 
            zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze  o Der Auszahlungszeitpunkt 
            der Rente wird für Neurenten (ab April 2004) auf das Monatsende 
            (bisher Monatsanfang) verschoben 
            RV-Nachhaltigkeitsgesetz 
             vom 21.7.2004   (Anpassungsformel erneut wesentlich 
            geändert)  "Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage 
            der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)" o 
            Einführung von Nachhaltigkeitsfaktor und Parameter a     o 
            Einführung einer Schutzklausel,sie schliesst Rentenkürzungen (durch 
            Anwendung des Riester-Faktors und des Nachhaltigkeitsfaktors) aus. o 
            Ziel des Anpassungsverfahrens ist künftig alleine die Begrenzung 
            des Beitragssatzanstiegs auf 20% (2020) bzw. 22% (2030). o Die bisherige 
            »Niveausicherungsklausel (erst 2001geändert: 67% nach "Riester-Rechnung") wird gestrichen. 
             o Als Mindestsicherungsziel wird ein Nettorentenniveau vor Steuern 
            in Höhe von 46% (bis 2020) bzw.43% (bis 2030) festgelegt o Überprügung 
            der Rente ab 67 in  2008. (Auch auf Überprügung des neuen Ziel 
            Nettorentenniveau v.St. 46%. o Die pauschale Anhebung der ersten 
            36 Pflichtbeiträge entfällt für Rentenzugänge ab 2009, sofern es 
            keine Berufsausbildung betrifft. o Anrechnung wegen schulischer 
            Ausbildung nach vollendetem 17. Lj. (bis zu drei Jahre) entfällt 
            für Rentenzugänge ab 2009.  o Die Höher-Bewertung von Fachschulzeiten, 
            Zeiten beruflicher Bildung und Ausbildung wird auf max. 36 Monate 
            begrenzt. o Die Berücksichtigung der Ausbildungssuche als Anrechnungszeit 
            wird auf Versicherte ab Alter 17 beschränkt. o Anhebung der Altersgrenze 
            von 60 auf 63 für Renten wg Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit 
            in monatl. Stufen ab 2006. o Die Schwankungsreserve wird in Nachhaltigkeitsrücklage 
            umgetauft; der obere Zielwert wird von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben 
            erhöht o Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten und 
            damit auch eine Neuberechnung von Bestandsrenten wird ausgeschlossen. 
             
  
            Kritik des 
            RV-Nachhaltigkeitsgesetz von SoVD aus dem Jahr 2004.      Ziel 
            des Entwurfs für ein RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist, das Rentenniveau 
            bis 2030 erheblich zu senken. Hierzu sieht der Gesetzentwurf eine 
            Vielzahl von Leistungskürzungen vor. Diese Leistungskürzungen werden 
            nach aktuellen Berechnungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger 
            (VDR) dazu führen, dass das Bruttorentenniveau von heute rund 48 
            % auf 39 % im Jahr 2030 sinken soll. In Nettozahlen bedeuten die 
            Leistungskürzungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes eine Absenkung 
            des Nettorentenniveaus von heute rund 70 % auf 52,2 % im Jahr 2030. 
             "Mindestrentenniveau" 
            ist eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit. 
             Denn es handelt sich hierbei keineswegs um das Niveau einer 
            Mindestrente. Vielmehr geht es um die Höchstrente für die Versicherten, 
            die 45 Jahre lang den Durchschnittsverdienst erzielt haben.  Nachhaltigkeitsfaktor 
            kürzt künftige Rentenanpassungen: 
             Sinkt die Zahl der Beitragszahler gegenüber den Rentnern (z.B. 
            aufgrund wachsender Arbeitslosigkeit oder aufgrund demografischer 
            Veränderungen), dann sinken automatisch auch die Rentenanpassungen. 
            Der Nachhaltigkeitsfaktor soll nicht voll, sondern nur zu 25 % auf 
            die Rentenanpassungen auswirken. Dieses "Gewichtungsfaktor" 
            (Faktor A) soll gleichzeitig ein Steuerungselement für die Höhe 
            der Rentenanpassungen sein. Mit anderen Worten: Will die Bundesregierung 
            eine Rentenanpassung noch weiter absenken, dann wird der Gewichtungsfaktor 
            von 25 % einfach erhöht.  Bewertete Anrechnungszeiten werden 
            gestrichen  Das radikale Zusammenstreichen der Anrechnung 
            von Schul- und Hochschulausbildung kann schon die Versicherten treffen, 
            die ab 2005 in Rente gehen. Das ist keine langfristige Reform, sondern 
            ein kurzfristiger Eingriff zu Lasten der älteren Versicherten, die 
            diese Kürzung nicht mehr durch eine verstärkte private Altersvorsorge 
            ausgleichen können...     Zur 
            Quelle 
                 Siehe auch Stellungnahmen: Volkssolidaritaet, 
            Paritätischer 
            Wohlfahrtsverband, 
            VDR 
                    
            2005   
            Alterseinkünftegesetz 
            (AltEinkG)  von 
            2004  o Höhere Besteuerung 
            der Renten  o Für alle Rentner 
            einschliesslich Rentenzugang 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil 
            von etwa 27 % bis 35 % auf 50% ab 1.1.2005. o Die Renten 
            werden  künftig (Zugang ab 2040) voll besteuert, durch Umstellung 
            auf die nachgelagerte Besteuerung.  o Der Besteuerungsanteil 
            wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020 
            in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% 
            bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.  o Änderungen 
            im Bereich der privaten Altersvorsorge und der Riester-Rente.   
            Kritik wg. langjähriger Rentenversicherungszeit, mehr als 30 
            Versicherungsjahre 1. Eine Erhöhung der Renten-Besteuerung (steuerpflichtiger 
            Ertragsanteil)  
            von 32 % auf 52 % ist unangemessen und ungerecht in Anbetracht, dass 
            Rentenbeiträge von 45 Versicherungsjahren nur wenige Jahre vor Einführung 
            der Änderung steuerfrei gestellt wurden. Dass der Arbeitgeberanteil 
            der Rente nicht versteuert wurde, darf nicht nachträglich zum Nachteil 
            angerechnet werden. Durch die jahrzehntelange eindeutige Gesetzeslage 
            wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen aus dem sich das Recht 
            herleitet, dass für Renteneinnahmen die Besteuerung nach dem früheren 
            Gesetz anzusetzen ist. Darüber hinaus ist in der rückwirkenden Änderung 
            ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu sehen, verstärkt durch 
            eine fehlende Vertrauensschutzregelung.  Die Erhöhung der Besteuerung 
            einer Rente von 32 % auf 52 % (um 62,5 %) mindert Einnahmen ab 2006, 
            wenn neben der Rente zum Beispiel Einkünfte aus Betriebsrente, Einkünfte 
            aus einem Vorsorgekonto bezogen werden oder und bei gemeinsamer 
            steuerlicher Veranlagung mit berufstätigem Ehepartner. 2. Einfrieren 
            des Steuerfreibetrages auf Lebenszeit Bis 2005 galt ein steuerpflichtiger 
            Ertragsanteil von 32%. Dieser %-Satz wurde für die gesamte Laufzeit 
            des Rentenbezugs festgeschrieben und damit auch der daraus resultierende 
            Steuerfreibetrag von 68%. Ab 2005 gilt nicht nur ein höherer Steuersatz 
            von 52%, sondern der entsprechende Steuerfreibetrag (48%) wird als 
            Absolutbetrag in Euro für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs 
            festgeschrieben. Mit dem Effekt dass alle künftigen Rentenanpassungen 
            zu 100% versteuert werden. Die Begründung hinsichtlich dieser Regelung 
            lautet wie unter Punkt 1. 
  Siehe auch Rechtsgutachten 
            zur Rentenbesteuerung der ADG, 
            Verfasser 
            Dr. Horst Morgan, Januar 2011  oder unter BRR 
             
            
                
                    | 
                          Krasses 
                        Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung 
                        der Rentenbesteuerung ab 2005  In akribischer 
                        und zäher Recherchearbeit über mehrere Jahre deckt Rentner 
                        Dr. Horst Morgan, Ingenieur im Ruhestand, auf, dass 
                        das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) auf einem krassen 
                        Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts gründet. 
                        Aus 
                        einem taz Interview mit Dr. Horst Morgan vom 28.05.2013: „Es 
                        geht um ein krasses Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts, 
                        darum, wie ein Gericht, eine Sachverständigenkommission 
                        und der Gesetzgeber gemeinsam einen Beitrag geleistet 
                        haben zur Altersarmut. Also es betrifft die Jüngeren, 
                        die im Arbeitsprozess Stehenden ebenso wie die Älteren 
                        und die Rentner. Das Gesetz, von dem hier die Rede ist, 
                        ist das "Alterseinkünftegesetz". Die Besteuerung 
                        von Renten erfolgt ja seit dem 1. 1. 2005 nach diesem 
                        Gesetz. Es wurde am 9. Juli 2004 verkündet, trat zum 
                        1. Januar 2005 in Kraft. Es geht zurück auf ein Urteil 
                        des Bundesverfassungsgerichts von 2002 und auf die Arbeitsergebnisse 
                        und Empfehlungen einer extra eingesetzten "Sachverständigenkommission 
                        zur Neuordnung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen 
                        und Alterseinkommen".  
                        Das 
                        BVerfG hat versucht, anhand von drei Argumentationslinien, 
                        die "steuerliche Benachteiligung von Pensionären" 
                        gegenüber Rentnern aufzuzeigen.  a) durch einen 
                        Vergleich der damals gültigen Besteuerung von Renten 
                        und Pensionen,  b) durch eine Analyse der Kapitalflüsse 
                        in der Rentenversicherung und  c) durch einen Vergleich 
                        der steuerlichen Belastung von Beamten und Pflichtversicherten 
                        in der Erwerbsphase.  Keine dieser drei Argumentationslinien 
                        ist frei von Fehlern.  
                        a) 
                        Bei dieser Argumentationslinie, die den Kern des 
                        Urteils bildet, bedient sich das Gericht der Hilfe von 
                        vier Tabellen. Aber:  In der 1. Tabelle sind alle 
                        Werte für Renten und Pensionen falsch. Beispielsweise 
                        ist von einer Rente von 62.000 Mark die Rede, aber solche 
                        Renten gibt es nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, 
                        die Pensionen hingegen sind viel zu niedrig angesetzt, 
                        solche Pensionen gab es auch nicht. Die wirkliche Pension 
                        war um knapp 5.000 DM höher zu dieser Zeit.  In der 
                        2. Tabelle sind die Werte für Renten falsch, 
                        und auf dieser Basis werden wieder die Steuern angeguckt. 
                         In Tabelle 3 sind die Werte für Renten und das 
                        zu versteuernde Zusatzeinkommen falsch. Das Gericht 
                        hat festgestellt, auch Rentner haben Zusatzeinkommen. 
                        Und dann wird gesagt, es gibt bei Ledigen ein zu versteuerndes 
                        Zusatzeinkommen in Höhe von 10.000 DM, laut Statistischem 
                        Bundesamt waren es aber nur 5.000 DM, wobei die Hälfte 
                        davon der sog. ’Eigentümer-Mietwert‘ ist – eine rein 
                        statistische Größe. Also sind es nur 2.500 DM. Das Verfassungsgericht 
                        hat aber den vierfachen Wert eingesetzt.  Und schließlich 
                        sind in der 4. Tabelle demzufolge die Werte für alle 
                        Pensionen und das zu versteuernde Zusatzeinkommen falsch. 
                        Falsch bedeutet: Die vom Gericht verwendeten Zahlen 
                        widersprechen entweder den vom Gericht selbst zitierten 
                        Quellen oder dem Beamtenrecht. 
  Geld der Beitragszahler 
                        an Stelle von Steuermitteln  b) Hier wurde ein 
                        Fehler gemacht bei der Analyse der Kapitalflüsse in 
                        der Rentenversicherung. Es wertet den Bundeszuschuss 
                        quasi als besteuerbares Einkommen. Es hat in seiner 
                        Beweisführung aber 3 Fakten nicht beachtet:  1. dass 
                        die Steigerung der "Eckrente" – die gibt es 
                        auch nur auf dem Papier – nicht auf den Bundeszuschuss, 
                        sondern auf immer höhere Rentenversicherungsbeiträge 
                        zurückzuführen ist.  2. dass die fehlenden Teile 
                        des Bundeszuschusses durch Rentenversicherungsbeiträge 
                        gedeckt werden (verdeckte Besteuerung).  3. dass 
                        die angesparten Kapitalstöcke in der Rentenversicherung 
                        von insgesamt 17 Jahresausgaben ersatzlos enteignet 
                        wurden.  Wobei Punkt 2 und 3 de facto eine steuerliche 
                        Subventionierung von Beamten und Pensionären beinhalten, 
                        da ja Geld der Beitragszahler an Stelle von Steuermitteln 
                        benutzt wird. Und das stellt einen Verstoß gegen den 
                        Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG dar und verletzt also 
                        Verfassungsrecht.  
                        c) 
                        Der Fehler liegt hier beim Vergleich der steuerlichen 
                        Belastung von Beamten und Pflichtversicherten in 
                        der Erwerbsphase. Das Gericht versucht durch eine Analyse 
                        der Erwerbsphase zu zeigen, dass Pflichtversicherte 
                        nur einen geringen Teil ihrer eigenen Rentenversicherungsbeiträge 
                        aus versteuertem Einkommen entrichtet haben, es argumentiert 
                        im Prinzip wie oben beschrieben bei der Behandlung der 
                        Vorsorgepauschale. Zur Vorsorgepauschale von Beamten 
                        vermerkt das Gericht, dass die ihnen wegen der Versicherungsfreiheit 
                        in der Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 1983 
                        nur in geringerem Maße zur Verfügung steht.  Das 
                        Gericht verschweigt, dass Beamte bis 1982 eine gleich 
                        hohe Vorsorgepauschale erhielten wie Pflichtversicherte, 
                        obwohl sie keine Sozialabgaben zu leisten haben. Aber 
                        selbst nach der der Kürzung 1983 erhielten Beamte im 
                        Vergleich zu Pflichtversicherten immer noch eine zu 
                        hohe Vorsorgepauschale, bei genauer Berechnung. Und 
                        das war aber der "Beweis" des Gerichts, dass 
                        es in der ’"Erwerbsphase" die Pflichtversicherten 
                        sind, die die großzügigen steuerlichen Nachlässe hatten. 
                         Das Gericht hat also viel zu niedrige Pensionen 
                        zugrunde gelegt und viel zu hohe Renten, von denen mindestens 
                        40 % der Männer und 90 % der Frauen nur träumen können. 
                        Dass Frauen bei uns, trotz Verfassung, weniger verdienen 
                        als Männer und dass sie in der Regel jämmerliche Renten 
                        bekommen, das müsste sich auch schon bis zu den Experten 
                        durchgesprochen haben. Es interessiert sie auch nicht 
                        das Problem der Niedriglöhne. Was für mich ein ganz 
                        großes Problem ist, weil sie nicht zum Lebensunterhalt 
                        reichen, sondern auch weil es die Rentenhöhe entscheidend 
                        festlegt.  
                        Fehlerhafte 
                        Arbeit der Sachverständigenkommission  Nur durch 
                        die Verwendung falscher Werte für Renten, Pensionen 
                        und zu versteuerndes Zusatzeinkommen konnte das Bundesverfassungsgericht 
                        seine Auffassung der "steuerlichen Benachteiligung 
                        der Pensionäre" gegenüber den Rentnern stützen. 
                        Erwähnen möchte ich unbedingt noch, dass dieses Urteil 
                        ausgelöst wurde durch die Klage eines pensionierten 
                        Staatsanwalts, der seiner Frau nichts mehr zahlen wollte 
                        und sich darüber geärgert hat, dass sie viel weniger 
                        Steuern zahlt als er.  Und jetzt komme ich zur 
                        fehlerhaften Arbeit der Sachverständigenkommission unter 
                        Rürup.  Die Sachverständigenkommission bestand 
                        aus sechs Mitgliedern, fünf davon waren Beamte. Zwei 
                        davon verfügten in Bezug auf Renten über ein überdurchschnittliches 
                        Fachwissen. Der Vorsitzende Herr Rürup und auch der 
                        Herr Rische, damals Präsident der BfA. Keinem sind die 
                        gravierenden Fehler im Urteil des Bundesverfassungsgerichts 
                        aufgefallen. Der Herr Rische hätte ja wissen müssen, 
                        wie hoch Renten sind. Und der Herr Rürup, der Rentenpapst 
                        der Regierung Schröder, der wusste natürlich auch nicht, 
                        dass es solche hohen Renten gar nicht gibt. Und dass 
                        der Bundeszuschuss zu gering ist, war ihnen auch entfallen, 
                        obwohl es vorher anderswo beide mal gesagt haben.   Von 
                        Sachverstand keine Spur! Sie bemerkten auch nicht, 
                        dass gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen 
                        wird, selbst bei ihrem Leitbild, dem "Typisierten". 
                        Und die fünf Beamten, die wussten auch nichts, nicht 
                        mal, dass es derart niedrige Pensionen, wie im Urteil 
                        zu lesen, gar nicht gibt. Die Kommission hat ungeprüft 
                        die falschen Daten und Argumente des Bundesverfassungsgerichts 
                        übernommen und in ihre Empfehlung eingearbeitet. Von 
                        Sachverstand keine Spur! Aus all diesen Fehlern ergeben 
                        sich handfeste steuerlich-finanzielle Nachteile für 
                        Pflichtversicherte und Rentner. Es sind sieben Nachteile, 
                        die ich Ihnen nur mal ganz kurz zusammenfassen möchte. 
                        Zwei davon sind sozusagen ursächlich: der "Rechtsprechungsnachteil" 
                        durch das Fehlurteil und der "Nachteil durch die 
                        Arbeit der Sachverständigenkommission". Beide wiederum 
                        haben fünf weitere Nachteile zur Folge:  I. den "Vorsorgepauschale-Nachteil": 
                        geringere Vorsorgepauschale für Pflichtversicherte für 
                        alle Versicherungen, die sie mit Beamten gemeinsam haben. 
                         II. den "Progressionsnachteil": höhere 
                        Besteuerungsbasis bzw. Steuern der Pflichtversicherten 
                        durch Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 
                        aus zu versteuerndem Lohn.  III. den "Grundpreis-Nachteil": 
                        unterschiedliche Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem 
                        Einkommen für gleich hohen Rentenanspruch, aber Besteuerung 
                        der Rente nach gleicher Systematik (Steuersatz, Freibeträge). 
                         IV. den "Nachteil der verdeckten Besteuerung": 
                        Verwendung von Rentenversicherungsbeiträgen als Ersatz 
                        für Steuermittel. Und  V. den "Nachteil der 
                        Doppelbesteuerung": Doppelbesteuerung der Rentenversicherungsbeiträge 
                        aus versteuertem Einkommen durch obige steuerlich-finanzielle 
                        Nachteile. Na ja, das sind wohl Nachteile genug!  
                        Wir 
                        werden alle behumst!  Bis ich so weit war, das 
                        alles wirklich zu durchschauen und auch zu berechnen, 
                        was die Nachteile in Geldwert ausmachen, ist viel Zeit 
                        vergangen. Es hat fast zehn Jahre gedauert, dieses Fehlurteil 
                        und seinen weiteren Weg bis zum Gesetz zu untersuchen. 
                        Bis ich beweisen konnte, wie dadurch zwei Drittel der 
                        deutschen Bevölkerung arm gemacht werden... Ein starkes 
                        Motiv war sicher, offenzulegen, werden wir betrogen 
                        oder nicht. Und wenn ja, worin besteht eigentlich 
                        der Betrug? Gleichzeitig aber, das muss ich zugeben, 
                        war ich von der Schurkerei fasziniert. Dass z. B. über 
                        45 Jahre Steuerpräferenzen wieder zurückgenommen werden, 
                        das sieht man nicht. Das steht da nicht. Das müssen 
                        Sie selber nachrechnen. Rürup hat alles in die Anhänge 
                        getan. Es (Schurkerei) ist "perfekt" gemacht... 
                        2010 
                        haben wir unsere Klage eingereicht. So lange 
                        hat es gedauert, bis ich wirklich dahintergekommen bin, 
                        wie hoch wir alle behumst werden. Wenn Sie klagen, dann 
                        müssen Sie einen triftigen Klagegrund haben und einen 
                        sogenannten "Nachteil", das ist übrigens ein 
                        sehr alter juristischer Begriff und steht für einen 
                        persönlichen Schaden...  Sie glauben gar nicht, 
                        wie man da als Mensch behandelt wird. Was man uns für 
                        Hindernisse in den Weg legte. Dennoch haben wir die 
                        erste Hürde genommen und landeten beim Finanzgericht 
                        und da liegen wir nun schon seit drei Jahren herum. 
                        Aber wir warten und halten uns fit mit dem Laufband 
                        ...  
                        Quelle: 
                             Artikel der taz.de Rentner 
                        klagt gegen Steuernachteile Vor dem Gesetz. 
                         28.05.2013  Herr Morgan rechnet ein umstrittenes 
                        Instrument im Steuerrecht nach: Was hat es mit der „typisierenden 
                        Betrachtung“ nach Bert Rürup auf sich?  
                        Mehr 
                        zum Thema auf der Homepage von Dr. Horst Morgan: 
                        Das 
                        Alterseinkünftegesetz - Altersarmut per Gesetz 
                           
                     | 
                 
             
              
            Gesetz zur Organisationsreform 
            der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)   o Die ArV (Rentenversicherung 
            der Arbeiter) und AnV (Rentenversicherung der Angestellten) werden 
            unter den Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung 
            zusammengefasst.  o Zusammenschluss 
            des VDR (Dachverband der Rentenversicherungsträger) und der BfA 
            (Rentenversicherung der Angestellten) zur „Deutschen Rentenversicherung 
            Bund“ o Die Namen 
            der Rentenversicherungsträger setzen sich künftig aus der Bezeichnung 
            „Deutsche Rentenversicherung“ und einer angefügten Regionalbezeichnung 
            zusammen.  Beispiel: 
            LVA Baden-Württemberg geändert in Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 
              o Eine Ausnahme 
            bildet die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“, welche 
            die bislang drei branchenbezogenen Versicherungsanstalten in eine 
            einheitliche überführt. o Der Zusammenschluss 
            des VDR und der BfA zur „Deutschen Rentenversicherung Bund“ soll 
            die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bundesebene stärken.    Grundsatz- 
            und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung mit 
            verbindlicher Entscheidungskompetenz gegenüber den Trägern. o Durch eine 
            Neuregelung der Finanzverfassung werden die Zahlungsströme zwischen 
            den Rentenversicherungsträgern reduziert.  o Alle Rentenversicherungsträger 
            werden verpflichtet, ein Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten 
            durchzuführen.   Eine damit sich anbietende buchhalterisch korrekte Erfassung 
            und Ausweisung versicherungsfremder Leistungen unterbleibt weiterhin. 
             
              
            2006   
            Gesetz zur Änderung 
            des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch   o Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge 
            pflichtversicherter Beschäftigter werden am drittletzten Bankarbeitstag 
            des Monats fällig (Vorziehen des Fälligkeitstermins).  
            Haushaltsbegleitgesetz 
            2006   o Steuerfreie 
            Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für Grund-Stundenlohn von mehr 
            als 25 Euro sind nicht mehr sozialversicherungsfrei. o Vom Pauschalbeitrag 
            für geringfügig Beschäftigte entfallen auf die RV künftig 15 Prozentpunkte. o Der allgemeine 
            Bundeszuschuss zur RV wird um die entsprechenden Mehreinnahmen gekürzt, 
            so dass die Mehreinnahmen ausschließlich dem Bund zufließen.    (In 
            2006 um geschätzte 170 Mio. Euro und ab 2007 um jeweils 340 Mio. 
            Euro)
  
            Zweites Gesetz 
            zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze    o Rentenanpassung 
            ohne Wirkung von Ein-Euro-Jobs 
              
            2007   
            Erstes Gesetz 
            zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze   o Alg II-Empfänger 
            sind dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie neben dem 
            Bezug von Alg II versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig 
            selbständig tätig sind oder Alg beziehen  o Einschränkung 
            der Rentenversicherungspflicht von Alg II-Empfängern. o Bemessungsgrundlage 
            für die RV-Beiträge von Alg II-Empfängern sind monatlich 205 € (bisher: 
            400 €)  
            RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 
            vom 30.04.2007     Siehe 
            auch Rente ab 67 
                   o 
            Die Regelaltersgrenze wird in Jahrgangsstufen beginnend ab 2012 
            bis zum Jahre 2029 auf 67 Jahre angehoben. o 
            Bestandsprüfung 
            von 2010 an alle vier Jahre, ob die Rente ab 67 Jahre weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen 
            Regelungen bestehen bleiben können. <BT-Drucksache 16/4583> 
            (S.4) o Altersrente für 
            Schwerbehinderte: Die Altersgrenze wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. o 
            Altersrente für langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 35 
            Jahren erfüllt haben: Die Altersgrenze wird von 65 auf  67 
            Jahre angehoben. o Altersrente für besonders langjährig Versicherte, 
            die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben: Die Altersgrenze 
            beträgt 65 Jahre. o Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte 
            Bergleute - die Altersgrenze wird von 60 auf 62 Jahre erhöht. o Große Witwen-/Witwerrente: Die Altersgrenze wird von 
            45 auf 47 Jahre angehoben. o Schutzklausel wird modifiziert durch 
            Einführung des Ausgleichsfaktors, auch "Nachholfaktor" 
            oder "Anpassungsfaktor" genannt. o Der Ausgleichsfaktor 
            soll dafür sorgen, dass, durch die Schutzklausel unterlassenen Rentenkürzungen, 
            die rechnerische Rentenanpassung ab 2011 nur zur Hälfte weitergegeben 
            wird. Positive Rentenanpassungen würden so lange halbiert, bis die 
            unterlassenen Minusanpassungen der letzten Jahre wieder nachgeholt 
            sind. Kritik zur Schutzklausel-Modifizierung: Den Rentnerinnen und Rentner wurde eine Nichtkürzung 
            versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu späterer Zeit 
            mag zwar formell keine Rentenkürzung darstellen; faktisch bedeutet 
            dies einen erneuten Vertrauensbruch der Politik. Durch diese Modifizierung 
            wird beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche Transparenz und Verständlichkeit 
            aufgehoben. Der Nachholfaktor wird nur mehr geringfügige Rentenanpassungen 
            zulassen und die Rentner auf unbestimmte Zeit von der allgemeinen 
            Einkommensentwicklung abkoppeln. 
  Kritik Volkssolidarität Die 
            Volkssolidarität weist darauf hin, dass die in den vergangenen Jahren 
            eingeleiteten Renten-„Reformen“ sich bereits heute spürbar negativ 
            auf Rentenansprüche und Renteneinkünfte auswirken. Diese Entwicklung 
            und die Langzeitfolgen einer immer noch hohen Massenarbeitslosigkeit 
            führen dazu, dass die Gefahr von Altersarmut zunimmt. Grundlegende 
            Einwände den Gesetzentwurf abzulehnen. Im Vordergrund stehen dabei 
            die mit der Anhebung der Altersgrenzen verbundenen Verschlechterungen 
            im Leistungsbereich sowie die mit der Modifizierung der Schutzklausel 
            beabsichtigten Kürzungen für künftige Rentenanpassungen nach dem 
            Jahre 2010....  Ferner sollten alternative Möglichkeiten zur 
            Fortentwicklung der GRV geprüft werde, wie z. B. eine Erwerbstätigenversicherung. 
             Neben der Ablehnung der Änderung der Schutzklausel wegen der 
            Kürzung künftiger Rentenanpassungen weitere Ablehnungsgründe: Die Änderung 
            der Schutzklausel erschwert die Transparenz des Rentenrechts 
            weiter und lässt die Rechtssicherheit fraglich erscheinen. 
               mehr  <AltersgrenzenanpassungsG_Stellungnahmevolkss.PDF> 
             auf PC.../Doku   
            
 
  
             2008  
            Gesetz zur Förderung 
            der zusätzlichen Altersvorsorge  o Die Beitragsfreiheit 
            der Entgeltumwandlung für betrAV (bis zu 4% der RV-BBG) wird auf 
            Dauer festgeschrieben (bisher: bis Ende 2008)  o Anhebung der 
            Kinderzulage für die «Riester-Rente» für ab dem 01.01.2008 geborene 
            Kinder auf 300 Euro 
             Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer 
            Menschen - Drucksache 16/3793 >>siehe PC../Doku/Drucksache 
            16-3793
 
  Weitere Renteneingriffe nach 2008?   Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen  RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und 
zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung 
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)  Stellungnahme 
            der Volkssolidarität 
            Bundesverband e. V.
  Gesetz zur Verbesserung der 
Beschäftigungschancen älterer Menschen  und die entsprechenden Anträge der 
Fraktionen der FDP und der LINKEN . Stellungnahme 
            der Volkssolidarität 
            Bundesverband e. V.    
             
Stellungnahme der Volkssolidarität zur Rentenanpassung 
2009 Die Bundesregierung verabschiedete am 22. April 2009 die 
Rentenwertbestimmungsverordnung 2009, die eine Anpassung der gesetzlichen Renten 
um 2,41 Prozent in den alten und um 3,38 Prozent in den neuen Ländern 
vorsieht.
 
   Am 
            16.12.2010 vom Kabinett beschlossenes Haushaltsbegleitgesetz  kritisiert 
            VDK, Mascher als "sozial 
unausgewogenes Sparpaket. Streichung des Rentenversicherungsbeitrags für Langzeitarbeitslose. 
            "Die ohnehin niedrige rentenrechtliche Absicherung von monatlich 2,09 Euro pro 
Jahr der Arbeitslosigkeit ganz zu streichen, statt diese deutlich zu erhöhen, 
ist zynisch. Für diesen Personenkreis ist Altersarmut programmiert."  Quelle: 
             http://www.vdk.de/kv-freudenstadt/ID45975
            
 
     
            Quellen: 
            SGB VI, Verdi, SoVD, VDK, Wikipedia, Der Paritätische, Thomas 
            Alboth, Gesetzquellen: SGB VI, BMJ, 
            Bundestag, Bundesgesetzblatt.  
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